Verfahrensfrei (in manchen Landesbauordnungen „genehmigungsfrei”) bedeutet: Für das Vorhaben ist kein Bauantrag nötig. Das entbindet aber nicht von der Pflicht, die materiellen Bauvorschriften einzuhalten – Abstandsflächen zum Nachbarn, Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Denkmal- und Naturschutz gelten weiter.
Bei Containern hängt die Verfahrensfreiheit vom Bundesland ab. Grob gilt: Ein Lagercontainer bis zu einem bestimmten Bruttorauminhalt (oft 30–75 m³, je nach Land) ist auf Privatgrund häufig verfahrensfrei. Ein Container zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen (Büro, Wohnen) ist praktisch immer genehmigungspflichtig, ebenso Aufstellungen im Außenbereich.
Alle Fälle nach Bundesland: Seecontainer-Baugenehmigung.
Zuletzt aktualisiert: 8. September 2026 · Redaktion: Coin Container Team, Hamburg
