Allgemeine Geschäftsbedingungen der COIN Container Inspiration GmbH

 

  1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote oder sonstigerechtsgeschäftliche Erklärungen der Firma COIN Container Inspiration GmbH (im Folgenden als “COIN” bezeichnet) erfolgen ausnahmslos auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB stellen einen bindenden Bestandteil aller Verträge dar, die COIN mit ihren Vertragspartnern (im weiteren Verlauf auch als “Auftraggeber” bezeichnet) hinsichtlich der angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie sind als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung gültig und finden auch auf künftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber Anwendung, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.2 Sollten seitens des Auftraggebers entgegenstehende Einkaufsbedingungen vorliegen, so sind diese, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, unwirksam. Selbst wenn Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber in Kenntnis seiner abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen vorbehaltsloserbracht werden, finden diese keine Gültigkeit, es sei denn, COIN hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine spezifische Annahmefrist enthalten ist, sind alle Angebote von COIN unverbindlich und freibleibend. Bestellungen oder Aufträge können von COIN innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich erfolgen, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung, oder durch die Lieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

2.2 Der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bildet die alleinige Grundlage für die rechtlichen Beziehungen zwischen COIN und dem Auftraggeber. Er enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand vollständig. Mündliche Zusicherungen vor Vertragsabschluss sind rechtlich nicht verbindlich, und mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, es sei denn, es ergibt sich ausdrücklich aus ihnen, dass sie weiterhin verbindlich gelten.

2.3 Damit zusätzliche Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gültig sind, ist die Schriftform erforderlich. Die Schriftform kann durch telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, gewahrt werden, sofern eine Kopie der unterzeichneten Erklärung übermittelt wird. Änderungen oder Ergänzungen müssen also schriftlich festgehalten werden, um rechtlich bindend zu sein.

2.4 Die von COIN bereitgestellten Informationen über den Liefer- oder Leistungsgegenstand (z. B. technische Daten, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie deren Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern eine präzise Übereinstimmung nicht erforderlich ist, um den vertraglich vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Diese Angaben stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen. Handelsübliche Abweichungen, Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Eignung für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  1. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Depot.  Wenn der Auftraggeber die Ware persönlich abholt, ist er für die Bereitstellung eines geeigneten Transportmittels verantwortlich. COIN hat das Recht, die Verladung der Ware abzulehnen, falls das Transportmittel technisch ungeeignet oder mangelhaft ist. Im Falle einer abgelehnten Verladung trägt der Auftraggeber alle damit verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten.

3.2 Im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern nicht anders vereinbart, behält sich COIN das Recht vor, die Art des Versands (einschließlich des Transportunternehmens, der Versandroute und der Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.3 Sofern COIN Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen angibt, gelten sie immer nur als ungefähre Angaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Im Falle eines Versendungskaufs beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere beauftragte Transportperson.

3.4 COIN kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der COIN gegenüber nicht nachkommt.

3.5 COIN übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden (z. B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Materialien oder Energie, Transportverzögerungen, Arbeitskampfmaßnahmen, rechtmäßige Aussperrungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Krieg, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder fehlerhafte oder verspätete Lieferungen von Lieferanten), die von COIN nicht zu vertreten sind. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung von COIN erheblich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist COIN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Falls dem Auftraggeber aufgrund der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch eine unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber COIN vom Vertrag zurücktreten. Wurde eine Teilleistung erwirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

3.6 Sofern die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware gewährleistet ist und dem Auftraggeber dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, COIN erklärt sich bereit, diese Kosten zu übernehmen), ist COIN berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet bei innergemeinschaftlicher Lieferung oder Ausfuhrlieferung, zwecks Umsatzsteuerbefreiung die Belegnachweise und Gelangensbestätigung, die in der deutschen oder englischen Sprache gefasst sein soll, bzw. den Ausfuhrnachweis binnen vierzehn Tage ab Lieferung vorzulegen. COIN behält sich vor, neben dem Netto-Rechnungsbetrag Zahlung eine Kaution in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zu verlangen, die nach Erhalt der Unterlagen dem Auftraggeber wieder zurückerstattet wird. Wenn der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise auch nach einer Mahnung nicht vorlegt, ist COIN berechtigt, dem Auftraggeber die Umsatzsteuer für die erbrachte Lieferung in Rechnung zu stellen und die Kaution einzubehalten.

3.8 Im Falle eines Leistungs- oder Lieferverzugs sowie der Unmöglichkeit einer Lieferung oder Leistung seitens COIN, unabhängig von den Gründen, ist die Haftung von COIN auf Schadensersatz gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

  1. ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME

4.1 Die Übergabe der Ware erfolgt grundsätzlich nach Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die Lagerstätte bzw. der Geschäftssitz der COIN.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf erfolgt dieser Übergang mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Versendung bestimmte Person oder Einrichtung. Dabei ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder COIN zusätzliche Leistungen wie den Versand übernommen hat. Wenn eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Übergang des Risikos maßgebend. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Ist der Auftraggeber im Verzug der Annahme, steht es der Übergabe bzw. Abnahme gleich.

4.3 Sofern der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt oder die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist COIN berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lager- und Umschlagkosten) ersetzt zu verlangen.Der Nachweis eines höheren Schadens und etwaige gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.4 Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versichert COIN die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder andere versicherbare Risiken.

  1. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Die Preise gelten grundsätzlich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. An Preisangebote ist COIN für den im Angebot vermerkten Zeitraum gebunden. Mehr- und Sonderleistungen (z.B die Transportkosten ab Lager) werden zusätzlich berechnet.Verpackung, gesetzliche Mehrwertsteuer, Versicherung, Zoll sowie Gebühren und andereöffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.

5.2 Forderungen sind nach Rechnungseingang im Zweifel sofort fällig, wenn keine Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden.  Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei COIN. COIN behält sich das Recht vor, im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung jederzeit Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

5.3 Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis oder Forderungen auf zusätzlich erbrachte Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, so kommt er in Verzug, ohne, dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

5.4 Ab Verzug sind die fälligen Forderungen mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens gleichwohl wie des kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) wird ausdrücklich vorbehalten.

5.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.6 Sofern COIN nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen erlangt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen und die Zahlung der offenen Forderungen der COIN durch den Auftraggeber aus dem betreffenden Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährden, ist COIN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen oder zu erbringen.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 COIN behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen von COIN gegenüber dem Auftraggeber an den von ihm gelieferten Gegenständen vor. Diese bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von COIN (Eigentumsvorbehalt).

6.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Waren, die sich unter Eigentumsvorbehalt befinden (Vorbehaltswaren), sorgfältig zu behandeln und kostenlos zu verwahren. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Waren auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Falls Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.

6.3 Vor der vollständigen Begleichung der abgesicherten Forderungen dürfen die Vorbehaltswaren weder an Dritte verpfändet noch als Sicherheit übertragen werden. Damit COIN eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte Zugriff auf die Vorbehaltswaren von COIN erhalten. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Rahmen einer Klage gemäß § 771 ZPO zu tragen, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall von COIN.

6.4 Im Falle einer vertragswidrigen Handlung des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, hat COIN das Recht, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu fordern. Das Verlangen nach Herausgabe beinhaltet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag. COIN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware zurückzufordern und sich das Recht auf Rücktritt vorzubehalten. Nach der Rücknahme der Ware ist COIN befugt, sie zu verwerten. Der Erlös aus der Verwertung wird unter Berücksichtigung angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet.

6.5 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt COIN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ausstehenden Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der COIN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber COIN nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, wird COIN jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Gerät der Auftraggeber jedoch in Zahlungsverzug,so kann COIN verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle erforderlichen Angaben zum Einzug macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.6 Auf Verlangen des Auftraggebers wird COIN die ihr zustehenden Sicherheiten in dem Umfang freigeben, in dem der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. COIN behält sich das Recht vor, die freizugebenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen auszuwählen.

  1. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELHAFTUNG, RÜGEPFLICHTEN

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund von Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen seitens COIN oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verjähren.

7.2 Bei der Übergabe an den Auftraggeber hat dieser die gelieferte Ware unverzüglich auf den Anlieferungszustand zu überprüfen und sorgfältig auf etwaige Mängel zu untersuchen.Etwaige Schäden bzw. Mängel sind COIN unverzüglich und konkret anzuzeigen.

7.3 Mit der Unterzeichnung der Empfangsquittung bestätigt der Auftraggeber den Zustand der Ware als vertragsgemäß und mangelfrei. War dem Auftraggeber eine Untersuchung nach Ziff. 7.2 nicht möglich, so ist dies auf er Empfangsquittung zu vermerken. In diesem Fall behält der Auftraggeber das Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe eine Rüge nachzuholen.

7.4 Sofern der Mangel bereits bei ordnungsgemäßer Verwendung zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar war, ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich für den Beginn der Frist zur Mängelrüge. Auf Anforderung von COIN hat der Auftraggeber den beanstandeten Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigten Mängelrügen übernimmt COIN die Kosten für den günstigsten Versandweg. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Kosten aufgrund einer Lagerung des Liefergegenstands an einem anderen Ort als dem vorgesehenen Verwendungsort steigen.

7.5 Im Falle von Sachmängeln der gelieferten Waren ist COIN verpflichtet und berechtigt, nach eigenem Ermessen zunächst eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. COIN kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis vollständig begleicht. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, der dem Umfang des Mangels entspricht.

7.6 Im Fall der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. COIN trägt die erforderlichen Aufwendungen für Prüfung und Nacherfüllung, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (mit Ausnahme von Ausbau- und Einbaukosten), sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sollte jedoch kein Mangel vorliegen, kann COIN vom Auftraggeber die Kosten, die durch das unberechtigte Verlangen nach Mangelbeseitigung entstanden sind (insbesondere Prüf- und Transportkosten), erstattet verlangen, es sei denn, der Auftraggeber konnte die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen.

7.7 Im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung, steht es dem Auftraggeber frei, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Wenn ein Mangel auf das Verschulden von COIN zurückzuführen ist und die in Ziff. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Auftraggeber unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen.

7.8 Sofern der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung von COIN eigenmächtig oder durch Dritte ändern lässt und dadurch die Mängelbeseitigung erschwert oder unmöglich gemacht wird, entfällt die Gewährleistung. In solchen Fällen trägt der Auftraggeber stets die zusätzlichen Kosten, die durch die Änderung für die Mängelbeseitigung entstehen.

7.9 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

  1. HAFTUNG

8.1 Unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldensfrage wird die Haftung von COIN für Schadensersatzansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Pflichtverletzung während der Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, in Ziff. 8 entsprechend beschränkt.

8.2 Die Haftung von COIN für Schadensersatz ist im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet COIN gemäß den gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs (z.B. in Bezug auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren sowie bei Schäden, die aus der Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen durfte (wesentliche Vertragspflichten). In diesem Fall ist die Haftung von COIN jedoch auf den Ersatz des vernünftigerweise vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens begrenzt.

8.3 Die in Ziff. 8.2festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden COIN gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wird. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, die über die in den Abschnitten 8.1 bis 8.3 festgelegten Regelungen hinausgeht, ist ausgeschlossen, unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies schließt insbesondere Schadensersatzansprüche aufgrund von Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstigen Pflichtverletzungen oder deliktischen Ansprüchen gemäß § 823 BGB auf Ersatz von Sachschäden ein. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

8.5 Sofern es sich bei der Pflichtverletzung nicht um einen Mangel handelt, steht dem Auftraggeber nur das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu, sofern COIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gemäß § 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  1. ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

9.1 Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen COIN und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.2 Sofern der Kunde gemäß dem Handelsgesetzbuch ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, unser Geschäftssitz in Hamburg. Jedoch behält sich COIN das Recht vor, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich ausschließlicher Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

9.3 COIN behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit im angemessenen Rahmen und zur Befolgung gesetzlicher Vorgaben anzupassen. Die angepassten AGB werden wirksam, wenn der Auftraggeber diese nach Vorlage nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.

9.4 Sollte eine Bestimmung des Kaufvertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine angemessene bzw. vertretbare Alternativregelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck des Vertrags gerecht wird und bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

HINWEIS:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 Mietbedingungen der Coin Container Inspiration GmbH

 

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle Mietverträge zwischen der Coin Container Inspiration GmbH, Weidestraße 122B, 22083 Hamburg, („Vermieter“/ „wir“/ „uns“) und unseren Kunden („Mieter“).  Die AMB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)  Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AMB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die aktuelle Fassung der AMB ist abrufbar über unsere Internetseite http://coin-container.de.

(3)  Unsere AMB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4)  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5)  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die
nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung),
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Den Parteien ist die gesetzliche
Schriftform bei langlaufenden Mietverträgen (§§ 550, 126 BGB) bekannt. Die
ursprünglichen Parteien des jeweiligen Vertrages verpflichten sich bei etwaig
bestehenden Zweifeln an der Schriftform diese erstmalig oder erneut
herzustellen oder zu heilen. Sie verzichten darauf, wegen Mängeln der
Schriftform den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Etwaige Nachträge oder Anhänge
zu dem jeweiligen Mietvertrag sind mit der Haupturkunde fest zu verbinden.

(6)
Gesetzliche Vorschriften gelten, es sei denn, sie werden in den AMB
ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere
Angebote sind freibleibend unverbindlich. Die Bestellung der Mietobjekte durch
den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von 3 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(2) Die
Annahme erfolgt schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Mietobjekte.

(3)  Die Mietzeit beginnt und endet mit der
jeweiligen Übergabe der Mietobjekte (§ 3). Kann die Übergabe aus Gründen, die
der Mieter zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, beginnt
die Mietzeit gleichwohl zu diesem Zeitpunkt. Soweit nicht anders vereinbart,
endet die Mietzeit auch bei vorzeitiger Übergabe an uns nicht vor Ablauf der
vereinbarten Mietdauer. Kommt der Mieter seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen
Vertragsbeendigung (§ 9) nicht nach, verlängert sich die Mietzeit um die für uns
erforderliche Zeit, die wir zur Erbringung der Pflichten des Mieters benötigen.

(4) Mehrere
Mieter haften als Gesamtschuldner. Erklärungen des Vermieters gegenüber einem
Mieter gelten als gegenüber allen abgegeben.

 

§ 3 Mietgegenstand und Übergabe der Mietobjekte

(1) Die
Mietobjekte entsprechen der Beschreibung im Mietvertrag. Eine Änderung des
Einsatzzwecks oder -orts bedarf unserer Zustimmung. ein Anspruch auf diese
Zustimmung besteht nicht. Der Wiederbeschaffungswert der Mietobjekte ist im
Mietvertrag vermerkt.

(2) Die
Übergabe erfolgt in unserem Depot. Vorabbesichtigungen sind nach Absprache
möglich.

(3) Nach
entsprechender Vereinbarung organisieren wir eine Lieferung der Mietobjekte.
Die Kosten einer Anlieferung zum Mieter und ggf. spätere Abholung beim Mieter
trägt der Mieter, einschließlich entsprechender Kosten einer
Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige
öffentliche Abgaben trägt der Mieter. Der Mieter hat auf seine Kosten dafür zu
sorgen, dass die Mietobjekte fachmännisch und ordnungsgemäß ab- und wieder
aufgeladen werden können. Als Zeitpunkt der Übergabe der Mietobjekte an den
bzw. vom Mieter gilt der Moment der Übergabe an das bzw. vom
Transportunternehmen in unserem Depot.

(4) Die Gefahr
des zufälligen Untergangs der Mietobjekte trägt der Mieter ab Übergabe.

(5) Der Mieter
ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Mietobjekte, insbesondere die
Sicherheit der Aufstellung am geplanten Standort, zu gewährleisten. Technische
Änderungen und Einbau von Teilen am Mietobjekt sind nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

(6) Die
Verbindung der Mietobjekte mit einem Grundstück und/oder Gebäude und/oder einer
beweglichen Sache geschieht nur zu einem vorübergehenden Zweck, §§ 95, 97 BGB,
und mit der Absicht, den Zusammenhang mit Beendigung des Mietvertrages wieder
aufzuheben. Gegenüber Dritten, die entsprechende Eigentümer des Grundstücks,
Gebäudes oder der beweglichen Sache sind, hat der Mieter schriftlich
anzuzeigen, dass der Zusammenhang nur zum vorübergehenden Zweck erfolgt. Auf
Verlangen des Vermieters hat der Mieter über die-se Anzeige Nachweis zu
erbringen. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht nicht nach, kann der
Vermieter das Mietobjekt bis zur Erbringung des Nachweises zurückhalten. Die
sonstigen Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag bleiben hiervon unberührt.

(7) Der Mieter
muss auf seine Kosten die Mietobjekte gegen Dritte schützen und über
Zwangsvollstreckungen informieren. Insbesondere hat der Mieter den Vermieter
über drohende oder durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen,
sowie sonstige Ansprüche wie bspw. aus Vermieterpfandrechten, sofort
schriftlich zu informieren und ein etwaiges Pfändungsprotokoll mit Namen und
Anschrift des Gläubigers beizufügen. Die gleiche Informationspflicht des
Mieters gilt für den Fall, dass die Zwangsvollstreckung und/oder
Zwangsverwaltung des Grund-stücks, auf welchem sich die Mietobjekte befinden,
beantragt wird. Etwaige Interventionskosten trägt der Mieter.

(8) Der
Vermieter darf nach in angemessener Zeit im Voraus erfolgter Ankündigung auf
seine Kosten die Mietobjekte durch andere, gleichwertige Mietobjekte ersetzen.

(9) An den
Mietobjekten angebrachte Hinweise auf das Eigentum des Vermieters an den

(10) Wenn der
Vermieter nach Rückgabe der Mietobjekte Eigentum des Mieters oder sonstige
nicht dem Vermieter gehörende Sachen auffindet, informiert er den Mieter
hierüber. Wenn der Mieter nicht binnen 2 Wochen schriftlich Herausgabe der
Sachen beansprucht, ist der Vermieter berechtigt, die Sachen zu verwerten oder
zu entsorgen. Ansprüche erwirbt der Mieter hieraus nicht.

(11) Weitergabe
an Dritte, besonders Untervermietung, ist nicht gestattet.

 

§ 4 Mietzahlungen und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Übergabe gem. § 3, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die konkrete Höhe der Miete ergibt sich aus dem
jeweiligen Mietvertrag.

(2) Die Miete
ist fällig ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abholung der Mietobjekte.
Maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs bei uns. Wir sind jedoch, auch im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Vermietung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(3) Mit Ablauf
vorstehender Zahlungsfrist kommt der Mieter in Verzug. Die Miete ist während
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Dem Mieter
stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben
die Gegenrechte des Mieters insbesondere gem. § 5 dieser AMB unberührt.

(5) Wird nach
Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Miete durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(6) Wir können
vom Mieter eine Mietsicherheit von bis zu drei Monatsmieten verlangen. Die-se
Mietsicherheit wird im jeweiligen Mietvertrag vereinbart und ist unverzinslich.
Die Mietsicherheit wird nach Beendigung des Vertrages vorbehaltlich etwaiger
Aufrechnungen mit Ansprüchen von uns gegenüber dem Mieter zurückgezahlt.

 (7) Der Mieter informiert den Vermieter über
eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage und/oder seiner
Liquidität. Auf entsprechende Aufforderung hat der Mieter dem Vermieter
geeignete Sicherheiten für die Mietzahlungen bis zur Vertragsbeendigung zu
stellen.

(8) Der Mieter
trägt das öffentlich- oder privatrechtliche Kosten, Gebühren, Beiträge und/oder
Steuern, die durch den Mietvertrag und/oder den Besitz und/oder den Gebrauch
des Mietobjektes anfallen. Werden derartige Ansprüche von Dritten gegenüber dem
Vermieter geltend gemacht, stellt der Mieter den Vermieter hiervon frei.

(9) Der Mieter
ist verpflichtet, die Mietobjekte ab Übergabe (§ 3) auf seine Kosten gegen die
Risiken von Feuer, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus und
Leitungswasserschäden zu versichern. mit An-sprüchen von uns gegenüber dem
Mieter zurückgezahlt.

 

§ 5 Mängelansprüche des Mieters

(1) Für die
Rechte des Mieters bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage
unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Mietobjekte
getroffene Vereinbarung gem. § 3 Abs. 1. Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Mietobjekte gelten die als solche bezeichneten
Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die wir dem Mieter vor seiner
Bestellung überlassen haben oder in gleicher Weise wie diese AMB in den Vertrag
einbezogen wurden.

(3) Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers o-der sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch
keine Haftung, außer wenn wir uns die Äußerungen gem. Abs. 2 zu eigen gemacht
haben.

(4) Die
Mängelansprüche des Mieters setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie
innerhalb von einer Woche ab Kenntnis erfolgt, wobei zur Fristwahrung die
rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs-
und Rügepflicht hat der Mieter offensichtliche Mängel (ein-schließlich Falsch-
und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung bzw. Abholung
schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Mieter die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängel-anzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.

(5) Der Mieter
hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandeten Mietobjekte zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Die Regelung des § 7 gilt entsprechend. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Mieter das mangelhafte Mietobjekt, soweit nicht in diesem AMB
abweichend bestimmt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder die Abholung des mangelhaften Mietobjekts noch
die erneute Lieferung, wenn wir ursprünglich nicht zur Lieferung verpflichtet
waren.

(6) Die zum
Zweck der Prüfung und Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau-
und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Mieter die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Man

(7) In dringenden Fällen, z.B. bei
Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden,
hat der Mieter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz
der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu
benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt
wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu
verweigern.

(8) Wenn die
Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder eine für die Mangelbeseitigung vom
Mieter zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Mieter vom Mietvertrag
zurücktreten oder den Mietzins mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche
des Mieters auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 6 Instandhaltung des Mietobjektes einschließlich Schönheitsreparaturen

(1) Der Mieter
wird das Mietobjekt und alle Zubehörteile schonend und pfleglich behandeln.

(2) Der Mieter
informiert den Vermieter über sämtlichen nicht unerheblichen Beschädigungen der
Mietobjekte und/oder deren Verlust unverzüglich schriftlich, selbst wenn er die
Beschädigung/den Verlust nicht zu vertreten hat.

(3)

a) Der Mieter
übernimmt alle durch den Mietgebrauch veranlassten Instandhaltungen,
Reparaturen, oder Erneuerungen des Mietobjektes einschließlich des Zubehörs und
seiner sämtlichen Anlagen und Einrichtungen auf seine Kosten, ohne dass es
hierfür auf ein Verschulden des Mieters ankommt.

b)
Instandhaltungen umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das
Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu halten und Schäden vorzubeugen.

c) Der
Vermieter wird dem Mieter, soweit dieser Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten im Mietobjekt einschließlich des Zubehörs übernommen
hat, seine Gewährleistungsansprüche gegenüber den Werkunternehmern abtreten,
die im Auftrage des Vermieters das Mietobjekt bzw. das Zubehör im Mietobjekt
erstellt haben. Der Vermieter übergibt dem Mieter die hierzu notwendigen
Informationen und Unterlagen.

 

§ 7 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter

(1) Der Mieter
gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten die Besichtigung des
Miet-objektes während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Abstimmung
zum Zwecke der Überprüfung des Zustandes des Mietobjektes und gegebenenfalls
aus anderen Gründen, wie beispielsweise für die Zwecke der Weitervermietung
oder zum Zwecke der Durchführung von Reparaturen in dem Mietobjekt. Die
Beseitigung und Dauer der Besichtigung soll im Vorhinein mit dem Mieter
abgestimmt werden.

(2) Der
Vermieter ist berechtigt, in Notfällen Türen im und am Mietobjekt auf ihm
geeignet erscheinende Weise zu öffnen, um sich Zugang zum Mietobjekt zu
verschaffen.

(3) Der Mieter
erhält sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt. Ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, Alarmanlagen
jeglicher Art einzubauen oder Fenster oder Türen mit zusätzlichen Schließ- oder
Sicherheitsvorkehrungen zu versehen.

 

§ 8 Kündigung

(1) Der
Vermieter kann einen Mietvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn

a) der Mieter,
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters, einen vertragswidrigen
Gebrauch des Mietobjektes fortsetzt, der die Rechte des Vermieters nicht nur
geringfügig verletzt. Insbesondere, wenn er einem Dritten den Gebrauch des
Mietobjektes unbefugt überlässt oder durch unangemessenen Gebrauch oder
Vernachlässigung der ihm obliegen-den Sorgfalt das Mietobjekt gefährdet;

b) der Mieter
mit der Entrichtung einer vollständigen monatlichen Mietrate oder der
Sicherheitsleistung länger als fünf Wochen im Rückstand ist;

c) die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mieters betrieben wird oder wenn
außer-halb eines Insolvenzverfahrens ein der Schuldenregulierung dienendes
Verfahren gegen den Mieter eingeleitet wird;

d) der Mieter
in sonstiger Weise trotz schriftlicher Abmahnung seinen Verpflichtungen aus
diesem Vertrag nicht nachkommt und die Rechte des Vermieters nicht nur
geringfügig verletzt.

(2) Jede
Kündigung des Mietvertrags bedarf der Schriftform.

(3) § 580 BGB
ist ausgeschlossen.

(4) Mit Zugang
der außerordentlichen Kündigung erlischt das Recht des Mieters, die Mietobjekte
zu benutzen und/oder zu gebrauchen.

 

§ 9 Pflichten des
Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses

(1)

a) Der Mieter
ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf
seine Kosten vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben und das von ihm
eingebaute Zubehör sowie etwaig eingebrachte Einrichtung und sonstige Einbauten
zu entfernen. Verkabelungen, Reklameanlagen und Werbeschilder sind zu
beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart ist das Mietobjekt im Depot des
Vermieters zurückzugeben. Der Mieter wird uns die beabsichtigte Rückgabe
rechtzeitig schriftlich anzeigen.

b) Umbauten
sind auch dann zu entfernen, wenn der Vermieter sie gestattet hat. Der
ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.

(2) Beim
Auszug muss der Mieter alle Schlüssel, auch die selbst gefertigten, und die
Schlüssel, Zugangscodes, Magnetkarten oder sonstigen Sicherungsmittel auch für
alle von ihm selbst eingebauten weiteren Sicherungsvorkehrungen zurückgeben.
Andernfalls ist der Ver-mieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue
Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.

(3) Endet das
Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter
auch für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass das Mietobjekt
nach Räumung und Rückgabe durch den Mieter leer steht oder billiger vermietet
werden muss (Miet-ausfallschaden). Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses
die Räumung und Rückgabe des Mietobjektes verzögert, so haftet der Mieter dem
Vermieter für alle Schäden aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe, wobei
der Mieter vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens mindestens die
nach diesem Vertrag geschuldete Miete als Nutzungsentgelt schuldet. Eine
Weiternutzung der Mietobjekte nach Vertragsbeendigung bedeutet keine
Verlängerung des Mietvertrags.

(5) Ist dem
Mieter die Rückgabe der Mietobjekte nach Beendigung des Mietverhältnisses aus
Gründen unmöglich, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Mieter
Schadensersatz in Höhe des im Mietvertrag bestimmten Wiederbeschaffungswertes
der Mietobjekte zu leisten. Hat der Mieter die Unmöglichkeit der Rückgabe der
Mietobjekte zu vertreten, hat er dem Vermieter für die Dauer der
Ersatzbeschaffung pro angefangenem Tag 45% des täglichen Mietzinses als
entgangenem Gewinn zu zahlen.

 

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Soweit
sich aus diesen AMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf
Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach
gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden
aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.

(3) Die sich
aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vor-schriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit
wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Mietobjekte übernommen haben und für An-sprüche des Mieters
nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen
einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

 

§ 11 Rechtswahl, Änderungen der Parteien, Salvatorische Klausel,
Gerichtsstand

(1) Für diese
AMB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Der Mieter
informiert den Vermieter über jede Änderung des Wohn- bzw. Betriebssitzes
und/oder über eine geplante Geschäftsaufgabe. Der Mieter kann seine Rechte aus
dem jeweiligen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Vermieters übertragen. Bei Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines
Teilbetriebes des Mieters geht dieser Mietvertrag nur dann auf den Erwerber
über, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt.

(4) Der
Vermieter kann seine Rechte aus dem jeweiligen Vertrag an einen Dritten
übertragen. Die Übertragung ist dem Mieter schriftlich unter Angabe des
Übertragungszeitpunkts, des Namen und der Adresse sowie der Kontonummer des
neuen Vermieters anzuzeigen.

(5) Sollte
eine Bestimmung dieser AMB nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen
Grunde unwirksam sein, so bleiben die AMB im Übrigen dennoch wirksam. Es ist
den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine
salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch
die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden
Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und dem-gemäß die Anwendbarkeit von §
139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in
einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen
Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und
einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

(6) Für den
Fall, dass in dem Vertrag zwischen den Parteien eine Regelungslücke bestehen
sollte, gelten zwischen den Parteien diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen
als verein-bart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke vorher erkannt
hätten.

(7) Ist der
Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –
auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in
Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen AMB bzw. einer vorrangigen Indiidualabrede
oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.

(8) Der Mieter
ist darüber informiert, dass im Rahmen der Mietvertragsverwaltung die das
Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.