ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER COIN CONTAINER INSPIRATION GMBH

 

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1 Sämtliche laufenden und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Verträge oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen der Firma COIN Container Inspiration GmbH (im Folgenden als “COIN” bezeichnet) erfolgen ausnahmslos auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB stellen einen bindenden Bestandteil aller Verträge dar, die COIN mit ihren Vertragspartnern (im weiteren Verlauf auch als “Auftraggeber” bezeichnet) hinsichtlich der angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie sind als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung gültig und finden auch auf künftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber Anwendung, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden. 

1.2 Sollten seitens des Auftraggebers entgegenstehende Einkaufsbedingungen vorliegen, so sind diese, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, unwirksam. Selbst wenn Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber in Kenntnis seiner abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen vorbehaltslos erbracht werden, finden diese keine Gültigkeit, es sei denn, COIN hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS/ VERTRAGSÄNDERUNGEN

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine spezifische Annahmefrist enthalten ist. Bestellungen oder Aufträge können von COIN innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung, oder durch die Lieferung der Ware an den Auftraggeber erfolgen.

2.2 Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben.

2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen verpflichten uns nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung unserer Auftragsbestätigung.

2.4 Die von COIN bereitgestellten Informationen über den Liefer- oder Leistungsgegenstand (z. B. technische Daten, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie deren Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern eine präzise Übereinstimmung nicht erforderlich ist, um den vertraglich vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Diese Angaben stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen. Handelsübliche Abweichungen, Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Eignung für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNG

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Depot.  Wenn der Auftraggeber die Ware persönlich abholt, ist er für die Bereitstellung eines geeigneten Transportmittels verantwortlich. COIN hat das Recht, die Verladung der Ware abzulehnen, falls das Transportmittel technisch ungeeignet oder mangelhaft ist. Im Falle einer abgelehnten Verladung trägt der Auftraggeber alle damit verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten. Wird die Versand-/ Abholungsbereitschaft der Ware dem Kunden angezeigt und diese nicht wie vereinbart abgeholt, so werden ab dem der Anzeige folgenden Tag dem Kunden Lagerkosten berechnet.

3.2 Sofern eine Versendung durch COIN vereinbart wurde, erfolgt dies nur auf ausdrücklichen Wunsch sowie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Wahl des Transportwegs und Transportmittels bleibt in diesem Falle alleine COIN vorbehalten, es sei denn, der Kunde schreibt bindend schriftlich bei Auftragserteilung Transportweg und/ oder -mittel vor. Um den Kunden vom Transportrisiko zu entbinden, wird die Ware auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

3.3 Sofern COIN die Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen angibt, gelten sie immer nur als ungefähre Angaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und des Eingangs aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstigen vom Kunden zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Im Falle eines Versendungskaufs beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere beauftragte Transportperson.

3.4 Sofern Versendung / Transport durch einen anderen Lieferanten als COIN vereinbart wurde, genügt COIN seiner Verpflichtung bezüglich der festen Lieferfristen und Liefertermine durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige Beförderungsperson. Dies gilt auch für Teillieferungen.

COIN kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der COIN gegenüber nicht nachkommt.

3.5 Verzögert sich die Übergabe/ Abholung infolge von Umständen, die nicht COIN zu vertreten hat, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versand- / Abholungsbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.

COIN übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden (z.B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Materialien oder Energie, Transportverzögerungen, Arbeitskampfmaßnahmen, rechtmäßige Aussperrungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Krieg, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder fehlerhafte oder verspätete Lieferungen von Lieferanten), die von COIN nicht zu vertreten sind. COIN hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzende angemessene Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. COIN hat die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung aus den o.g. Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen.        

3.6 COIN ist berechtigt im Ganzen oder in Teilen zu liefern, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet bei innergemeinschaftlicher Lieferung oder Ausfuhrlieferung, zwecks Umsatzsteuerbefreiung die Belegnachweise und Gelangensbestätigung, die in der deutschen oder englischen Sprache gefasst sein soll, bzw. den Ausfuhrnachweise sowie Bescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke binnen vierzehn Tage ab Lieferung vorzulegen. COIN behält sich vor, neben dem Netto-Rechnungsbetrag Zahlung eine Kaution in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zu verlangen, die nach Erhalt der Unterlagen dem Auftraggeber wieder zurückerstattet wird. Wenn der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise auch nach einer Mahnung nicht vorlegt, ist COIN berechtigt, dem Auftraggeber die Umsatzsteuer für die erbrachte Lieferung in Rechnung zu stellen und die Kaution einzubehalten.

3.8 Im Falle eines Leistungs- oder Lieferverzugs sowie der Unmöglichkeit einer Lieferung oder Leistung seitens COIN, unabhängig von den Gründen, ist die Haftung von COIN auf Schadensersatz gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4. ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG

4.1 Die Übergabe der Ware erfolgt grundsätzlich nach Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die Lagerstätte bzw. der Geschäftssitz der COIN.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf erfolgt dieser Übergang mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Versendung bestimmte Person oder Einrichtung. Dabei ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder COIN zusätzliche Leistungen wie den Versand übernommen hat. Wenn eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Übergang des Risikos maßgebend. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Ist der Auftraggeber im Verzug der Annahme, steht es der Übergabe bzw. Abnahme gleich.

4.3 Gerät der Kunde mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so ist COIN berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt der zu ersetzendem Schaden pauschal 25 % des Kaufpreises zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, wenn COIN nicht einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen.

5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Unsere Preise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der am Liefertag geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten grundsätzlich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. An Preisangebote ist COIN für den im Angebot vermerkten Zeitraum gebunden. Mehr- und Sonderleistungen (z.B. die Transportkosten ab Lager) werden zusätzlich berechnet. Verpackung, Lagerkosten, Handling, gesetzliche Mehrwertsteuer, Versicherung, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.

5.2 Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich COIN an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 5 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von COIN genannten Preise.

5.3 Forderungen sind nach Rechnungseingang im Zweifel ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig, wenn keine Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden.  Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei COIN. COIN behält sich das Recht vor, im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung jederzeit Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

5.4 Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis oder Forderungen auf zusätzlich erbrachte Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, so kommt er in Verzug, ohne, dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

5.5 Bei nicht fristgerechter Zahlung ist COIN berechtigt 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz als Verzugszins geltend zu machen. Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens gleichwohl wie des kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) wird ausdrücklich vorbehalten.

5.6 Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von COIN schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm außerdem nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7 Sofern COIN nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen erlangt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen und die Zahlung der offenen Forderungen der COIN durch den Auftraggeber aus dem betreffenden Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährden, ist COIN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen oder zu erbringen.

5.8 Bei Reparatur-, Umbau-, Wartungs- und Montagearbeiten stehen COIN ein vertragliches Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auftragsgegenstand zu, der aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangt ist, zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Auftrag zu. Dieses vertragliche Pfandrecht kann auch für Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, wenn diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 COIN behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen von COIN gegenüber dem Auftraggeber an den von ihm gelieferten Gegenständen vor. Diese bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von COIN (Eigentumsvorbehalt).

6.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Waren, die sich unter Eigentumsvorbehalt befinden (Vorbehaltswaren), sorgfältig zu behandeln und kostenlos zu verwahren. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Waren auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Falls Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.

6.3 Vor der vollständigen Begleichung der abgesicherten Forderungen dürfen die Vorbehaltswaren weder an Dritte verpfändet noch als Sicherheit übertragen werden. Damit COIN eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte Zugriff auf die Vorbehaltswaren von COIN erhalten. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Rahmen einer Klage gemäß § 771 ZPO zu tragen, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall von COIN.

6.4 Im Falle einer vertragswidrigen Handlung des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, hat COIN das Recht, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu fordern. Das Verlangen nach Herausgabe beinhaltet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag. COIN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware zurückzufordern und sich das Recht auf Rücktritt vorzubehalten. Nach der Rücknahme der Ware ist COIN befugt, sie zu verwerten. Der Erlös aus der Verwertung wird unter Berücksichtigung angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet.

6.5 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt COIN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ausstehenden Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der COIN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber COIN nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, wird COIN jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Gerät der Auftraggeber jedoch in Zahlungsverzug, so kann COIN verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle erforderlichen Angaben zum Einzug macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.6 Auf Verlangen des Auftraggebers wird COIN die ihr zustehenden Sicherheiten in dem Umfang freigeben, in dem der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. COIN behält sich das Recht vor, die freizugebenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen auszuwählen.

7. VEREINBAHRUNGEN UND PFLICHTEN DES KUNDEN

7.1 Nach dem Kauf eines Containers ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eventuelle Logos, Präfixe und die CSC-Plakette vom Liefergegenstand zu entfernen und die Ware zu neutralisieren. Erfolgt die Neutralisierung verspätet oder gar nicht, muss der Kunde COIN von etwaigen Ansprüchen Dritter freihalten.

7.2 Bestellt der Kunde einen neuen Container, der für den Verkauf von COIN aus dem Ausland importiert wird, so stimmt der Kunde damit überein, dass der Container hierfür mit Ladung benutzt werden darf. Hierdurch kann es zu Gebrauchsspuren, sowie evtl. Reparaturstellen und Verschmutzungen kommen.

7.3 Grundlage des Angebotes für einen Umbau eines Containers ist die von dem Kunden zur Verfügung gestellte technische Zeichnung mit Bemaßung (Ausführungszeichnung). Der Umbau erfolgt auf der Grundlage, der von dem Kunden erstellten und übergebenen Ausführungszeichnung. Die Zeichnung hat den Vorgaben von COIN zu entsprechen. COIN ist verpflichtet, Mängel der Ausführungszeichnung zu rügen. Wenn diese nicht geklärt werden, hat der Kunde die Zeichnung nachzubessern. Jegliche Änderungen benötigen der Schriftform. Nachträgliche Änderungen können nicht innerhalb der Lieferzeit berücksichtigt werden und zu einer Verlängerung dieser führen.

7.4 COIN weist darauf hin, dass es die Aufgabe des Kunden ist, sich im Voraus über gesetzliche und behördliche Vorgaben sowie über Bestimmungen zur Verwendung der Ware zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen. Die Prüfung der Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke obliegt ausschließlich dem Kunden.

7.5 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrtswege sowie der Arbeitsplatz für die Geräte von COIN einer Achslast von 12 Tonnen standhalten und frei zugänglich sind. Entsprechen die Gegebenheiten nicht diesen Vorgaben, ist COIN berechtigt, das Abladen bzw. Aufladen der Ware abzubrechen und auf Kosten und Gefahr des Kunden die Rückfahrt anzutreten. Unitainer unterrichtet den Kunden hiervon unverzüglich. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELHAFTUNG, RÜGEPFLICHTEN

8.1 Der Kunde hat die Container unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel hin zu untersuchen. Bei der Übergabe an den Auftraggeber hat dieser die gelieferte Ware unverzüglich auf den Anlieferungszustand zu überprüfen und sorgfältig auf etwaige Mängel zu untersuchen. Etwaige Schäden bzw. Mängel sind COIN unverzüglich und konkret anzuzeigen. Andersfall gilt die Lieferung als genehmigt.

8.2 Mit der Unterzeichnung der Empfangsquittung bestätigt der Auftraggeber den Zustand der Ware als vertragsgemäß und mangelfrei. War dem Auftraggeber eine Untersuchung nach Ziff. 8.1 nicht möglich, so ist dies auf er Empfangsquittung zu vermerken. In diesem Fall behält der Auftraggeber das Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe eine Rüge nachzuholen. Sofern der Mangel bereits bei ordnungsgemäßer Verwendung zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar war, ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich für den Beginn der Frist zur Mängelrüge.

8.3 Auf Anforderung von COIN hat der Auftraggeber den beanstandeten Liefergegenstand zurückzusenden. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten trägt COIN nur insoweit, wie sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort und nur für den günstigsten Versandweg anfallen. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Kosten aufgrund einer Lagerung des Liefergegenstands an einem anderen Ort als dem vorgesehenen Verwendungsort steigen.

8.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber oder Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen von COIN verursacht werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Mängel durch Verschleiß und Überbeanspruchung mechanischer Teile sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder normale Abnutzung.

8.5 Soweit ein Mangel eines neu hergestellten Containers vorliegt, ist COIN nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert COIN die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises geltend machen. Sollte jedoch kein Mangel vorliegen, kann COIN vom Auftraggeber die Kosten, die durch das unberechtigte Verlangen nach Mangelbeseitigung entstanden sind (insbesondere Prüf- und Transportkosten), erstattet verlangen, es sei denn, der Auftraggeber konnte die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen.

8.6 Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit eines neu hergestellten Containers hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, nicht jedoch bei Vorsatz. Dies gilt auch nicht bei der Entstehung eines Schadens aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

8.7 Sofern der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung von COIN eigenmächtig oder durch Dritte ändern lässt und dadurch die Mängelbeseitigung erschwert oder unmöglich gemacht wird, entfällt die Gewährleistung. In solchen Fällen trägt der Auftraggeber stets die zusätzlichen Kosten, die durch die Änderung für die Mängelbeseitigung entstehen. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn infolge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Container oder ähnlichem unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft und festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich bei Ablieferung vorlag.

8.8 Erwirbt der Kunde einen nicht neu hergestellten gebrauchten Container, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und “gekauft wie gesehen oder hätten gesehen werden können ”. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8.9 Gewährleistungsansprüche gegen COIN stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.        

9. HAFTUNG

9.1 Unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldensfrage wird die Haftung von COIN für Schadensersatzansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Pflichtverletzung während der Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, in Ziff. 9 entsprechend beschränkt.

9.2 COIN haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.3 Schadensersatzansprüche aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen.           

9.4   Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften wir unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies schließt insbesondere Schadensersatzansprüche aufgrund von Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstigen Pflichtverletzungen oder deliktischen Ansprüchen gemäß § 823 BGB auf Ersatz von Sachschäden ein. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

9.5 Außer in den Fällen von Vorsatz, einer Haftung wegen arglistigen Verhaltens, ist die Haftung von COIN für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden ausgeschlossen.

9.6 Sofern es sich bei der Pflichtverletzung nicht um einen Mangel handelt, steht dem Auftraggeber nur das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu, sofern COIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gemäß § 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

10.1 Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen COIN und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer multilateraler Abkommen sowie des internationalen Privatrechts.

10.2 Sofern der Kunde gemäß dem Handelsgesetzbuch ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlich Gerichtsstand für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, unser Geschäftssitz in Hamburg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Jedoch behält sich COIN das Recht vor, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich ausschließlicher Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

10.3 COIN behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit im angemessenen Rahmen und zur Befolgung gesetzlicher Vorgaben anzupassen. Die angepassten AGB werden wirksam, wenn der Auftraggeber diese nach Vorlage nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.

10.4 Sollte eine Bestimmung des Kaufvertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine angemessene bzw. vertretbare Alternativregelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck des Vertrags gerecht wird und bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

HINWEIS:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

 

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN DER COIN CONTAINER INSPIRATION GMBH

 

 

1.       ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle laufenden und zukünftigen Mietangebote und Mietverträge zwischen der Firma COIN Container Inspiration GmbH (im Folgenden als “COIN”, „wir“ oder als „Vermieter“ bezeichnet) und unseren Vertragspartnern (im weiteren Verlauf auch als “Mieter” bezeichnet). Die AMB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AMB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die aktuelle Fassung der AMB ist abrufbar über unsere Internetseite www.coin-container.de.

1.3 Sollten seitens des Mieters entgegenstehende Mietbedingungen vorliegen, so sind diese, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, unwirksam. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AMB des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als COIN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.  Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn COIN in Kenntnis der AGB des Mieters die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS/ VERTRAGSÄNDERUNGEN

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine spezifische Annahmefrist enthalten ist. Bestellungen oder Aufträge können von COIN innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt angenommen werden. Die Annahme erfolgt schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Mietobjekte.

2.3 Die Mietzeit beginnt und endet mit der jeweiligen Übergabe der Mietobjekte (§ 3). Kann die Übergabe aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, beginnt die Mietzeit gleichwohl zu diesem Zeitpunkt. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Mietzeit auch bei vorzeitiger Übergabe an uns nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Kommt der Mieter seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung (§ 9) nicht nach, verlängert sich die Mietzeit um die für uns erforderliche Zeit, die wir zur Erbringung der Pflichten des Mieters benötigen.

2.4 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Erklärungen des Vermieters gegenüber einem Mieter gelten als gegenüber allen abgegeben.

 

3.       MIETGEGENSTAND UND ÜBERGABE DER MIETOBJEKTE

3.1 Die Mietobjekte entsprechen der Beschreibung im Mietvertrag. Eine Änderung des Einsatzzwecks oder -orts bedarf unserer Zustimmung. Ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht. Der Wiederbeschaffungswert der Mietobjekte ist im Mietvertrag vermerkt.

3.2 Die Übergabe erfolgt in Containerdepot, beziehungsweise organisieren wir eine Lieferung der Mietobjekte nach entsprechender Vereinbarung. Die Kosten einer Anlieferung zum Mieter und ggf. spätere Abholung beim Mieter trägt der Mieter, einschließlich entsprechender Kosten einer Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Mieter. Der Mieter hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Mietobjekte fachmännisch und ordnungsgemäß ab- und wieder aufgeladen werden können. Als Zeitpunkt der Übergabe der Mietobjekte an den bzw. vom Mieter gilt der Moment der Übergabe an das bzw. vom Transportunternehmen in unserem Depot.

3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietobjekte trägt der Mieter ab Übergabe.

3.4 Der Mieter ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Mietobjekte, insbesondere die Sicherheit der Aufstellung am geplanten Standort, zu gewährleisten. Technische Änderungen und Einbau von Teilen am Mietobjekt sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

3.5 Die Verbindung der Mietobjekte mit einem Grundstück und/oder Gebäude und/oder einer beweglichen Sache geschieht nur zu einem vorübergehenden Zweck, §§ 95, 97 BGB, und mit der Absicht, den Zusammenhang mit Beendigung des Mietvertrages wieder aufzuheben. Gegenüber Dritten, die entsprechende Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder der beweglichen Sache sind, hat der Mieter schriftlich anzuzeigen, dass der Zusammenhang nur zum vorübergehenden Zweck erfolgt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter über die-se Anzeige Nachweis zu erbringen. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht nicht nach, kann der Vermieter das Mietobjekt bis zur Erbringung des Nachweises zurückhalten. Die sonstigen Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag bleiben hiervon unberührt.

3.6 Der Mieter muss auf seine Kosten die Mietobjekte gegen Dritte schützen und über Zwangsvollstreckungen informieren. Insbesondere hat der Mieter den Vermieter über drohende oder durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, sowie sonstige Ansprüche wie bspw. aus Vermieterpfandrechten, sofort schriftlich zu informieren und ein etwaiges Pfändungsprotokoll mit Namen und Anschrift des Gläubigers beizufügen. Die gleiche Informationspflicht des Mieters gilt für den Fall, dass die Zwangsvollstreckung und/oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf welchem sich die Mietobjekte befinden, beantragt wird. Etwaige Interventionskosten trägt der Mieter.

3.7 Der Vermieter darf nach in angemessener Zeit im Voraus erfolgter Ankündigung auf seine Kosten die Mietobjekte durch andere, gleichwertige Mietobjekte ersetzen.

3.8 Wenn der Vermieter nach Rückgabe der Mietobjekte Eigentum des Mieters oder sonstige nicht dem Vermieter gehörende Sachen auffindet, informiert er den Mieter hierüber. Wenn der Mieter nicht binnen 2 Wochen schriftlich Herausgabe der Sachen beansprucht, ist der Vermieter berechtigt, die Sachen zu verwerten oder zu entsorgen. Ansprüche erwirbt der Mieter hieraus nicht.

3.9 Weitergabe an Dritte, besonders Untervermietung, ist nicht gestattet.

 

4.       MIETZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Übergabe gem. § 3, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die konkrete Höhe der Miete ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.

4.2 Die Miete ist fällig ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abholung der Mietobjekte. Maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs bei uns. COIN ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Vermietung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt COIN spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Mieter in Verzug. Die Miete ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. COIN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.4 Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Mieters insbesondere gem. § 5 dieser AMB unberührt.

4.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Miete durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

4.6 Wir können vom Mieter eine Mietsicherheit von bis zu drei Monatsmieten verlangen. Die-se Mietsicherheit wird im jeweiligen Mietvertrag vereinbart und ist unverzinslich. Die Mietsicherheit wird nach Beendigung des Vertrages vorbehaltlich etwaiger Aufrechnungen mit Ansprüchen von uns gegenüber dem Mieter zurückgezahlt.

 4.7 Der Mieter informiert den Vermieter über eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage und/oder seiner Liquidität. Auf entsprechende Aufforderung hat der Mieter dem Vermieter geeignete Sicherheiten für die Mietzahlungen bis zur Vertragsbeendigung zu stellen.

4.8 Der Mieter trägt das öffentlich- oder privatrechtliche Kosten, Gebühren, Beiträge und/oder Steuern, die durch den Mietvertrag und/oder den Besitz und/oder den Gebrauch des Mietobjektes anfallen. Werden derartige Ansprüche von Dritten gegenüber dem Vermieter geltend gemacht, stellt der Mieter den Vermieter hiervon frei.

4.9 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte ab Übergabe (§ 3) auf seine Kosten gegen die Risiken von Feuer, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus und Leitungswasserschäden zu versichern. mit An-sprüchen von uns gegenüber dem Mieter zurückgezahlt.

 

5. MÄNGELANSPRÜCHE DES MIETERS 

5.1 Für die Rechte des Mieters bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Mietobjekte getroffene Vereinbarung gem. § 3 Abs. 1. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietobjekte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die wir dem Mieter vor seiner Bestellung überlassen haben oder in gleicher Weise wie diese AMB in den Vertrag einbezogen wurden.

5.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung, außer wenn wir uns die Äußerungen gem. Abs. 2 zu eigen gemacht haben.

5.4 Die Mängelansprüche des Mieters setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Kenntnis erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Mieter offensichtliche Mängel (ein-schließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung bzw. Abholung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Mieter die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängel-anzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5.5 Der Mieter hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Mietobjekte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Regelung des § 7 gilt entsprechend. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Mieter das mangelhafte Mietobjekt, soweit nicht in diesem AMB abweichend bestimmt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Abholung des mangelhaften Mietobjekts noch die erneute Lieferung, wenn wir ursprünglich nicht zur Lieferung verpflichtet waren.

5.6 Die zum Zweck der Prüfung und Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Mieter die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.

5.7 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Mieter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn COIN berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

5.8 Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

6. INSTANDHALTUNG DES MIETOBJEKTES EINSCHLIELICH SCHÖNHEITSREPARATUREN

6.1 Der Mieter wird das Mietobjekt und alle Zubehörteile schonend und pfleglich behandeln.

6.2 Der Mieter informiert den Vermieter über sämtlichen nicht unerheblichen Beschädigungen der Mietobjekte und/oder deren Verlust unverzüglich schriftlich, selbst wenn er die Beschädigung/den Verlust nicht zu vertreten hat.

6.3

a) Der Mieter übernimmt alle durch den Mietgebrauch veranlassten Instandhaltungen, Reparaturen, oder Erneuerungen des Mietobjektes einschließlich des Zubehörs und seiner sämtlichen Anlagen und Einrichtungen auf seine Kosten, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden des Mieters ankommt.

b) Instandhaltungen umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu halten und Schäden vorzubeugen.

c) Der Vermieter wird dem Mieter, soweit dieser Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Mietobjekt einschließlich des Zubehörs übernommen hat, seine Gewährleistungsansprüche gegenüber den Werkunternehmern abtreten, die im Auftrage des Vermieters das Mietobjekt bzw. das Zubehör im Mietobjekt erstellt haben. Der Vermieter übergibt dem Mieter die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen.

 

7. BETRETEN DES MIETOBJEKTES DURCH DEN VERMIETER

7.1 Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten die Besichtigung des Miet-objektes während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Abstimmung zum Zwecke der Überprüfung des Zustandes des Mietobjektes und gegebenenfalls aus anderen Gründen, wie beispielsweise für die Zwecke der Weitervermietung oder zum Zwecke der Durchführung von Reparaturen in dem Mietobjekt. Die Beseitigung und Dauer der Besichtigung sollen im Vorhinein mit dem Mieter abgestimmt werden.

7.2 Der Vermieter ist berechtigt, in Notfällen Türen im und am Mietobjekt auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen, um sich Zugang zum Mietobjekt zu verschaffen.

7.3 Der Mieter erhält sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, Alarmanlagen jeglicher Art einzubauen oder Fenster oder Türen mit zusätzlichen Schließ- oder Sicherheitsvorkehrungen zu versehen.

 

8. KÜNDIGUNG

8.1 Der Vermieter kann einen Mietvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Mieter, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters, einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes fortsetzt, der die Rechte des Vermieters nicht nur geringfügig verletzt. Insbesondere, wenn er einem Dritten den Gebrauch des Mietobjektes unbefugt überlässt oder durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegen-den Sorgfalt das Mietobjekt gefährdet;

b) der Mieter mit der Entrichtung einer vollständigen monatlichen Mietrate oder der Sicherheitsleistung länger als fünf Wochen im Rückstand ist;

c) die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mieters betrieben wird oder wenn außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein der Schuldenregulierung dienendes Verfahren gegen den Mieter eingeleitet wird;

d) der Mieter in sonstiger Weise trotz schriftlicher Abmahnung seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und die Rechte des Vermieters nicht nur geringfügig verletzt.

8.2 Jede Kündigung des Mietvertrags bedarf der Schriftform.

8.3 Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung erlischt das Recht des Mieters, die Mietobjekte zu benutzen und/oder zu gebrauchen.

 

9. PFLICHTEN DES MIETERS BEI BEENDIGUNG DES MIETVERHÖLTNISSES

9.1

a) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben und das von ihm eingebaute Zubehör sowie etwaig eingebrachte Einrichtung und sonstige Einbauten zu entfernen. Verkabelungen, Reklameanlagen und Werbeschilder sind zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart ist das Mietobjekt im Depot des Vermieters zurückzugeben. Der Mieter wird uns die beabsichtigte Rückgabe rechtzeitig schriftlich anzeigen.

b) Umbauten sind auch dann zu entfernen, wenn der Vermieter sie gestattet hat. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.

9.2 Beim Auszug muss der Mieter alle Schlüssel, auch die selbst gefertigten, und die Schlüssel, Zugangscodes, Magnetkarten oder sonstigen Sicherungsmittel auch für alle von ihm selbst eingebauten weiteren Sicherungsvorkehrungen zurückgeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.

9.3 Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter auch für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass das Mietobjekt nach Räumung und Rückgabe durch den Mieter leer steht oder billiger vermietet werden muss (Miet-ausfallschaden). Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Rückgabe des Mietobjektes verzögert, so haftet der Mieter dem Vermieter für alle Schäden aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe, wobei der Mieter vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens mindestens die nach diesem Vertrag geschuldete Miete als Nutzungsentgelt schuldet. Eine Weiternutzung der Mietobjekte nach Vertragsbeendigung bedeutet keine Verlängerung des Mietvertrags.

9.4 Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietobjekte nach Beendigung des Mietverhältnisses aus Gründen unmöglich, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des im Mietvertrag bestimmten Wiederbeschaffungswertes der Mietobjekte zu leisten. Hat der Mieter die Unmöglichkeit der Rückgabe der Mietobjekte zu vertreten, hat er dem Vermieter für die Dauer der Ersatzbeschaffung pro angefangenem Tag 45% des täglichen Mietzinses als entgangenem Gewinn zu zahlen.

 

10. SONSTIGE HAFTUNG

10.1 Soweit sich aus diesen AMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet COIN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet COIN – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet COIN vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit COIN einen Mangel arglistig verschwieget oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietobjekte übernommen hat und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

 

11. RECHTSWAHL, ÄNDERUNGEN DER PARTEIEN, SALVATORISCHE KLAUSEL, GERICHTSSTAND

11.1 Für diese AMB und die Vertragsbeziehung zwischen COIN und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer multilateraler Abkommen sowie des internationalen Privatrechts.

11.2 Der Mieter informiert den Vermieter über jede Änderung des Wohn- bzw. Betriebssitzes und/oder über eine geplante Geschäftsaufgabe. Der Mieter kann seine Rechte aus dem jeweiligen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Bei Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters geht dieser Mietvertrag nur dann auf den Erwerber über, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt.

11.3 Der Vermieter kann seine Rechte aus dem jeweiligen Vertrag an einen Dritten übertragen. Die Übertragung ist dem Mieter schriftlich unter Angabe des Übertragungszeitpunkts, des Namen und der Adresse sowie der Kontonummer des neuen Vermieters anzuzeigen.

11.4 Sollte eine Bestimmung dieser AMB nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleiben die AMB im Übrigen dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

11.5 Für den Fall, dass in dem Vertrag zwischen den Parteien eine Regelungslücke bestehen sollte, gelten zwischen den Parteien diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als verein-bart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke vorher erkannt hätten.

11.6 Ist der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AMB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

11.7 Der Mieter ist darüber informiert, dass im Rahmen der Mietvertragsverwaltung die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

HINWEIS:

Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.