Coin Container Inspiration ist Ihr Partner für See- und Lagercontainer – wir unterstützen Unternehmen und Privatkunden europaweit mit Kauf, Miete und Transport.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Coin Container Inspiration GMBH
1. GELTUNGSBEREICH, FORM
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Coin Container Inspiration GmbH (im Folgenden „COIN“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen von COIN aus dem Verkauf neuer und gebrauchter Container sowie Zubehör gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Auftraggeber“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB; für Vertragsschlüsse mit Verbrauchern verwendet COIN gesonderte Vertragsbedingungen.
1.2 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass hierauf im Einzelfall erneut hinzuweisen ist. Maßgeblich ist die dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilte Fassung.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, COIN hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn COIN in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen der Parteien sowie die Angaben in der Auftragsbestätigung von COIN haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Diese AGB schränken die Möglichkeit der Parteien, auch nachträglich und formlos individuelle Vereinbarungen zu treffen, nicht ein.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen des Auftraggebers gegenüber COIN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung) bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Angebote von COIN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine Annahmefrist.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Angebot. COIN ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von sieben Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware.
2.3 Von COIN zur Verfügung gestellte Informationen über den Liefergegenstand (z.B. technische Daten, Maße, Gewichte) und deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sind Näherungswerte und keine garantierten Beschaffenheitsangaben, soweit eine genaue Übereinstimmung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht erforderlich ist. Handelsübliche Abweichungen sowie technisch bedingte Änderungen und der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile bleiben vorbehalten, soweit die Eignung der Ware für den vertraglichen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3. LIEFERZEIT, LIEFERVERZUG, HÖHERE GEWALT
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Depot. Holt der Auftraggeber die Ware selbst ab, hat er ein geeignetes Transportmittel zu stellen; COIN kann die Verladung bei technisch ungeeignetem oder mangelhaftem Transportmittel ablehnen. Verzögerungen und Mehrkosten aus einer hierdurch abgelehnten Verladung trägt der Auftraggeber. Wird die Versand- oder Abholbereitschaft angezeigt und die Ware nicht wie vereinbart abgeholt, werden ab dem der Anzeige folgenden Tag Lagerkosten berechnet.
3.2 Erfolgt die Versendung durch COIN, geschieht dies auf ausdrücklichen Wunsch sowie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers (Versendungskauf). Die Wahl von Transportweg und -mittel obliegt COIN, sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nichts anderes in Textform vorgibt. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert COIN die Ware gegen Transportrisiken. Das mit der Versendung beauftragte Transportunternehmen wird bei der Durchführung des Transports nicht als Erfüllungsgehilfe von COIN im Sinne des § 278 BGB tätig; die Haftung von COIN für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl des Transportunternehmens oder bei einer für den Schaden ursächlichen Weisung bleibt hiervon unberührt.
3.3 Von COIN angegebene Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt nach Klärung aller Ausführungsdetails, Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen und Angaben sowie einer etwa vereinbarten Anzahlung. Beim Versendungskauf beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person.
3.4 Ist die Versendung durch einen anderen Lieferanten als COIN vereinbart, genügt COIN ihrer Verpflichtung durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst mit der Versendung beauftragte Person; dies gilt auch für Teillieferungen. Unbeschadet ihrer Rechte aus einem Verzug des Auftraggebers kann COIN eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen bzw. eine Verschiebung von Terminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten gegenüber COIN nicht nachkommt.
3.5 Verzögert sich die Übergabe oder Abholung aus Gründen, die COIN nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über; dies gilt auch für Teillieferungen.
3.6 Beruht die Nichtverfügbarkeit der Leistung auf Umständen, die COIN nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Maßnahmen sowie nicht vorhersehbare Betriebsstörungen oder Material-, Energie- oder Transportengpässe), unterrichtet COIN den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Hindernisses. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen an oder ist dem Auftraggeber ein Zuwarten aus anderen Gründen nicht zumutbar, kann er nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, richten sich nach Ziff. 9 dieser AGB und bleiben von dieser Regelung im Übrigen unberührt.
3.7 COIN ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde.
3.8 Bei innergemeinschaftlicher Lieferung oder Ausfuhrlieferung hat der Auftraggeber COIN die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Belegnachweise und Gelangensbestätigungen (in deutscher oder englischer Sprache) bzw. Ausfuhr- und Umsatzsteuernachweise binnen vierzehn Tagen ab Lieferung vorzulegen. COIN kann neben dem Netto-Rechnungsbetrag eine Kaution in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer verlangen, die nach Vorlage der Nachweise zurückerstattet wird. Legt der Auftraggeber die Nachweise auch nach Mahnung nicht vor, ist COIN berechtigt, die Umsatzsteuer nachzuberechnen und die Kaution einzubehalten.
3.9 Im Falle eines Liefer- oder Leistungsverzugs sowie der Unmöglichkeit einer Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, richtet sich die Haftung von COIN nach Ziff. 9 dieser AGB.
4. ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
4.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Lagerstätte bzw. der Geschäftssitz von COIN.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person über; maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn COIN zusätzliche Leistungen wie den Versand übernommen hat. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; es gelten die entsprechenden Vorschriften des Werkvertragsrechts. Dem Übergabe- bzw. Abnahmezeitpunkt steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Annahmeverzug ist.
4.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware oder einer Teillieferung in Verzug, ist COIN nach erfolglosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt COIN Schadensersatz statt der Leistung, beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 10 % des Kaufpreises der nicht abgenommenen Ware zzgl. Umsatzsteuer. COIN bleibt der Nachweis eines höheren, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens vorbehalten.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Die Preise von COIN sind Nettopreise in Euro zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für den in der Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen (z.B. Transportkosten ab Lager), Verpackung, Lagerkosten, Versicherung, Zoll sowie sonstige öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.
5.2 Soweit nichts anderes angegeben ist, ist COIN an die in einem Angebot genannten Preise drei Tage ab dessen Datum gebunden. Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung von COIN genannten Preise maßgeblich.
5.3 Forderungen von COIN sind, soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, nach Rechnungserhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei COIN. COIN ist berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung durchzuführen; einen entsprechenden Vorbehalt erklärt COIN spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5.4 Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kommt er ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
5.5 Während des Verzugs ist der Kaufpreis in der gesetzlichen Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a.). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie des kaufmännischen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB) bleibt vorbehalten.
5.6 Der Auftraggeber kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von COIN schriftlich anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers gemäß Ziff. 8.6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
5.7 Erlangt COIN nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen und die Erfüllung offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich anderer, demselben Rahmenvertrag unterfallender Einzelaufträge) gefährden, ist COIN berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
5.8 Für Forderungen aus Reparatur-, Umbau-, Wartungs- und Montagearbeiten steht COIN ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem hierdurch in ihren Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu; dies gilt auch für Forderungen aus früheren, mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehenden Arbeiten und Lieferungen. Für sonstige Forderungen aus der Geschäftsverbindung besteht das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 COIN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor (Vorbehaltsware).
6.2 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und unentgeltlich zu verwahren sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern; erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
6.3 Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder erhalten Dritte Zugriff auf die Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber COIN unverzüglich in Textform zu unterrichten, damit COIN eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Kann ein Dritter die hierbei entstehenden Kosten nicht tragen, haftet der Auftraggeber für den Ausfall.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist COIN nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und/oder zur Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Rücktrittserklärung; COIN kann die Ware herausverlangen und sich den Rücktritt vorbehalten. Nach Rücknahme ist COIN zur Verwertung berechtigt; der Erlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet.
6.5 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt COIN bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab; COIN nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Bei Zahlungsverzug kann COIN verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt COIN auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach ihrer Wahl in entsprechendem Umfang frei.
7. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
7.1 Nach Erwerb eines Containers hat der Auftraggeber unverzüglich Logos, Präfixe und die CSC-Plakette zu entfernen und die Ware zu neutralisieren; bei verspäteter oder unterlassener Neutralisierung hat er COIN von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
7.2 Bestellt der Auftraggeber einen neuen, für den Verkauf importierten Container, stimmt er zu, dass dieser hierfür mit Ladung genutzt werden darf; hieraus resultierende Gebrauchsspuren, Reparaturstellen und Verschmutzungen begründen keinen Mangel.
7.3 Grundlage eines Angebots zum Umbau eines Containers ist die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte, den Vorgaben von COIN entsprechende Ausführungszeichnung. COIN rügt Mängel der Zeichnung; werden diese nicht ausgeräumt, hat der Auftraggeber nachzubessern. Änderungen bedürfen der Textform; nachträgliche Änderungen können innerhalb der laufenden Lieferzeit nicht berücksichtigt werden und führen zu deren Verlängerung.
7.4 Der Auftraggeber hat sich eigenverantwortlich über gesetzliche und behördliche Vorgaben zur Verwendung der Ware zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen; die Prüfung der Eignung der Ware für den beabsichtigten Zweck obliegt ihm.
7.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Zufahrtswege und Arbeitsplatz für die Geräte von COIN frei zugänglich sind und einer Achslast von 12 Tonnen standhalten. Andernfalls ist COIN berechtigt, das Ab- oder Aufladen abzubrechen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers die Rückfahrt anzutreten; COIN unterrichtet den Auftraggeber hierüber unverzüglich. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8. MÄNGELANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
8.1 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihren Zustand sowie auf etwaige Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel COIN unverzüglich und konkret in Textform anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 2, 3 HGB).
8.2 Mit Unterzeichnung der Empfangsquittung bestätigt der Auftraggeber den Zustand der Ware als vertragsgemäß und mangelfrei. War ihm eine Untersuchung nach Ziff. 8.1 nicht möglich, ist dies auf der Empfangsquittung zu vermerken; in diesem Fall kann er die Rüge innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe nachholen. War der Mangel bei ordnungsgemäßer Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser für den Fristbeginn maßgeblich.
8.3 Auf Anforderung von COIN sendet der Auftraggeber den beanstandeten Liefergegenstand zurück. COIN trägt die hierfür erforderlichen Transportkosten, soweit sie für eine Nacherfüllung am vereinbarten Lieferort auf dem günstigsten Versandweg anfallen; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten durch eine Lagerung an einem anderen als dem vorgesehenen Verwendungsort erhöhen.
8.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf Beschädigung, unsachgemäßer Bedienung durch den Auftraggeber, Nichtbeachtung der Betriebs- oder Wartungsanweisungen von COIN, Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer Teile oder normaler Abnutzung beruhen.
8.5 Bei einem Mangel eines neu hergestellten Containers ist COIN nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert COIN sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, kann COIN vom Auftraggeber die durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, der Auftraggeber konnte die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen.
8.6 Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit eines neu hergestellten Containers, einschließlich Schadensersatzansprüchen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung; dies gilt nicht bei Vorsatz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.7 Ändert der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung von COIN eigenmächtig oder durch Dritte und wird dadurch die Mängelbeseitigung erschwert oder unmöglich, entfällt die Gewährleistung insoweit; die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit infolge Weiterversands, Be- oder Verarbeitung nicht mehr geprüft werden kann, ob ein Mangel bereits bei Ablieferung vorlag.
8.8 Der Erwerb eines nicht neu hergestellten, gebrauchten Containers sowie eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8.9 Gewährleistungsansprüche gegen COIN stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
9. HAFTUNG
9.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet COIN bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 COIN haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von COIN ausgeschlossen.
9.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haftet COIN der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
9.5 Entgangener Gewinn und mittelbare Schäden gehören regelmäßig nicht zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden im Sinne von Ziff. 9.4. Die unbeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Ziff. 9.2) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Unberührt bleiben ferner Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Fälle, in denen COIN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
9.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Personen, deren Verschulden COIN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
9.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn COIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen.
10. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer multilateraler Abkommen sowie des internationalen Privatrechts.
10.2 Ausschließlicher — auch internationaler — Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von COIN in Hamburg. COIN ist auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
10.3 Änderungen dieser AGB wirken für den jeweiligen Auftraggeber erst für nach ihrer Mitteilung in Textform neu abgeschlossene Einzelverträge; bereits abgeschlossene Verträge bleiben von einer Änderung unberührt.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass sie den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten; wer sich hierauf abweichend beruft, trägt hierfür die Beweislast. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt bzw. die die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder die Lücke bekannt gewesen wäre.
10.5 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass COIN personenbezogene Daten aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet und, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte (z.B. Versicherungen) übermittelt.
Allgemeine Mietbedingungen der Coin Container Inspiration GMBH
1. GELTUNGSBEREICH, FORM
1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) der Coin Container Inspiration GmbH (im Folgenden „COIN“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vermietungen von Containern und Zubehör gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Mieter“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB; für Vertragsschlüsse mit Verbrauchern verwendet COIN gesonderte Vertragsbedingungen. Für den Verkauf von Containern und Zubehör gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) von COIN.
1.2 Die AMB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Mieter, ohne dass hierauf im Einzelfall erneut hinzuweisen ist. Maßgeblich ist die dem Mieter zuletzt in Textform mitgeteilte Fassung; die jeweils aktuelle Fassung ist zudem über die Internetseite von COIN abrufbar.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, COIN hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn COIN in Kenntnis solcher Bedingungen die Mietobjekte vorbehaltlos übergibt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen der Parteien sowie die Angaben im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen AMB (§ 305b BGB). Diese AMB schränken die Möglichkeit der Parteien, auch nachträglich und formlos individuelle Vereinbarungen zu treffen, nicht ein.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen des Mieters gegenüber COIN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Minderung) bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich oder nach diesen AMB eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. VERTRAGSSCHLUSS, MIETZEIT
2.1 Angebote von COIN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine Annahmefrist. Bestellungen können von COIN innerhalb von sieben Tagen nach Zugang angenommen werden. Die Annahme erfolgt in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Übergabe der Mietobjekte.
2.2 Die Mietzeit beginnt und endet mit der jeweiligen Übergabe der Mietobjekte (Ziff. 3). Kann die Übergabe aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, beginnt die Mietzeit gleichwohl zu diesem Zeitpunkt. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Mietzeit auch bei vorzeitiger Rückgabe nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Rechtsfolgen einer verzögerten Rückgabe nach Vertragsbeendigung richten sich nach Ziff. 9.
2.3 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Erklärungen von COIN gegenüber einem Mieter gelten als gegenüber allen abgegeben.
3. MIETGEGENSTAND, ÜBERGABE DER MIETOBJEKTE
3.1 Die Mietobjekte entsprechen der Beschreibung im Mietvertrag. Eine Änderung des Einsatzzwecks oder -orts bedarf der Zustimmung von COIN in Textform; ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht. Der Wiederbeschaffungswert der Mietobjekte ist im Mietvertrag vermerkt.
3.2 Die Übergabe erfolgt im Containerdepot von COIN, oder COIN organisiert nach entsprechender Vereinbarung eine Anlieferung. Die Kosten einer Anlieferung zum Mieter und einer etwaigen späteren Abholung, einschließlich einer Transportversicherung, sowie Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Mieter. Der Mieter hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Mietobjekte fachmännisch und ordnungsgemäß ab- und wieder aufgeladen werden können. Als Zeitpunkt der Übergabe an den bzw. von dem Mieter gilt die Übergabe an das bzw. von dem Transportunternehmen im Depot von COIN. Das mit dem Transport beauftragte Transportunternehmen wird bei dessen Durchführung nicht als Erfüllungsgehilfe von COIN im Sinne des § 278 BGB tätig; die Haftung von COIN für ein eigenes Verschulden bei der Auswahl des Transportunternehmens oder bei einer für den Schaden ursächlichen Weisung bleibt hiervon unberührt.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietobjekte trägt der Mieter ab Übergabe.
3.4 Der Mieter ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Mietobjekte, insbesondere die Sicherheit der Aufstellung am geplanten Standort, zu gewährleisten. Technische Änderungen und der Einbau von Teilen am Mietobjekt bedürfen der vorherigen Zustimmung von COIN in Textform.
3.5 Die Verbindung der Mietobjekte mit einem Grundstück, Gebäude oder einer beweglichen Sache erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck (§§ 95, 97 BGB) und mit der Absicht, den Zusammenhang bei Beendigung des Mietvertrags wieder aufzuheben. Der Mieter hat Dritten, die Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder der beweglichen Sache sind, in Textform anzuzeigen, dass die Verbindung nur zu diesem vorübergehenden Zweck erfolgt, und COIN auf Verlangen einen Nachweis hierüber zu erbringen. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht nicht nach, kann COIN das Mietobjekt bis zur Erbringung des Nachweises zurückhalten; die sonstigen Pflichten des Mieters bleiben unberührt.
3.6 Der Mieter hat die Mietobjekte auf seine Kosten gegen Zugriffe Dritter zu schützen und COIN unverzüglich in Textform über drohende oder durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstige Ansprüche Dritter (z.B. aus Vermieterpfandrechten) unter Beifügung eines etwaigen Pfändungsprotokolls mit Namen und Anschrift des Gläubigers zu unterrichten; Gleiches gilt bei Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung in das Grundstück, auf dem sich die Mietobjekte befinden. Etwaige Interventionskosten trägt der Mieter.
3.7 COIN darf nach angemessener vorheriger Ankündigung auf ihre Kosten die Mietobjekte durch andere, gleichwertige Mietobjekte ersetzen.
3.8 Findet COIN nach Rückgabe der Mietobjekte Eigentum des Mieters oder sonstige nicht COIN gehörende Sachen vor, unterrichtet sie den Mieter hierüber. Verlangt der Mieter nicht binnen zwei Wochen in Textform Herausgabe, ist COIN berechtigt, die Sachen zu verwerten oder zu entsorgen; Ansprüche des Mieters hieraus bestehen nicht.
3.9 Die Gebrauchsüberlassung der Mietobjekte an Dritte, insbesondere die Untervermietung, bedarf der vorherigen Zustimmung von COIN in Textform.
4. MIETE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von COIN ab Übergabe gemäß Ziff. 3 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Höhe der Miete ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
4.2 Die Miete ist fällig ab Rechnungsstellung und Übergabe bzw. Abholung der Mietobjekte; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei COIN. COIN ist berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Vermietung nur gegen Vorkasse durchzuführen; einen entsprechenden Vorbehalt erklärt COIN spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Mieter in Verzug. Die Miete ist während des Verzugs in der gesetzlichen Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a.). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie des kaufmännischen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB) bleibt vorbehalten.
4.4 Der Mieter kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von COIN schriftlich anerkannt ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Mieters gemäß Ziff. 5 unberührt.
4.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von COIN auf die Miete durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, ist COIN nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB).
4.6 COIN kann vom Mieter eine im Mietvertrag zu vereinbarende, unverzinsliche Mietsicherheit von bis zu drei Monatsmieten verlangen. Die Mietsicherheit wird nach Beendigung des Vertrags vorbehaltlich etwaiger Aufrechnung mit Ansprüchen von COIN gegen den Mieter zurückgezahlt.
4.7 Der Mieter unterrichtet COIN in Textform über eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögens- oder Liquiditätslage. Auf entsprechende Aufforderung hat der Mieter COIN geeignete Sicherheiten für die Mietzahlungen bis zur Vertragsbeendigung zu stellen.
4.8 Der Mieter trägt die öffentlich- oder privatrechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern, die durch den Mietvertrag oder den Besitz oder Gebrauch der Mietobjekte anfallen, und stellt COIN von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
4.9 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte ab Übergabe (Ziff. 3) auf seine Kosten gegen die Risiken von Feuer, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus und Leitungswasserschäden zu versichern und COIN auf Verlangen einen Versicherungsnachweis vorzulegen.
5. MÄNGELANSPRÜCHE DES MIETERS
5.1 Für Mängel der Mietobjekte gelten die §§ 536 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Grundlage der Mängelhaftung von COIN ist vor allem die über die Beschaffenheit der Mietobjekte getroffene Vereinbarung gemäß Ziff. 3.1. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die COIN dem Mieter vor dessen Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AMB in den Vertrag einbezogen hat. Für sonstige öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Dritter übernimmt COIN keine Haftung, es sei denn, sie hat sich diese zu eigen gemacht.
5.3 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel der Mietobjekte, hat der Mieter dies COIN unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). Unterlässt der Mieter die Anzeige, ist er zum Ersatz des COIN hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet; die Rechte aus §§ 536, 536a BGB kann er für den Zeitraum, in dem COIN infolge der unterlassenen Anzeige nicht abhelfen konnte, nicht geltend machen (§ 536c Abs. 2 BGB).
5.4 Bei einem Mangel kann der Mieter von COIN Beseitigung verlangen (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Während der Dauer einer nicht nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ist die Miete kraft Gesetzes in angemessenem Umfang gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB); § 536b BGB bleibt unberührt.
5.5 Beseitigt COIN einen ihr angezeigten Mangel nicht innerhalb einer vom Mieter gesetzten angemessenen Frist, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und von COIN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die alsbaldige Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietobjekte notwendig ist, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit (§ 536a Abs. 2 BGB). Der Mieter unterrichtet COIN von einer Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit vorher.
5.6 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 10.
5.7 Mängelansprüche gegen COIN stehen nur dem unmittelbaren Mieter zu.
6. INSTANDHALTUNG DES MIETOBJEKTS EINSCHLIESSLICH SCHÖNHEITSREPARATUREN
6.1 Der Mieter behandelt das Mietobjekt und alle Zubehörteile schonend und pfleglich.
6.2 Der Mieter unterrichtet COIN unverzüglich in Textform über jede nicht unerhebliche Beschädigung oder den Verlust der Mietobjekte, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat.
6.3 Der Mieter trägt die durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts veranlassten Instandhaltungs-, Reparatur- und Erneuerungskosten einschließlich des Zubehörs und der Einrichtungen, soweit der Erhaltungsbedarf nicht auf einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel oder auf einem COIN zuzurechnenden Umstand beruht. Instandhaltungen in diesem Sinne umfassen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu halten und Schäden vorzubeugen. Hat der Mieter Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Mietobjekt einschließlich des Zubehörs übernommen, tritt COIN ihm ihre Gewährleistungsansprüche gegen die von ihr beauftragten Werkunternehmer ab und übergibt die hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen.
7. BETRETEN DES MIETOBJEKTS DURCH COIN
7.1 Der Mieter gestattet COIN und ihren Beauftragten die Besichtigung des Mietobjekts während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Abstimmung, insbesondere zur Überprüfung seines Zustands oder zur Durchführung von Reparaturen; Zeitpunkt und Dauer der Besichtigung sind im Vorhinein mit dem Mieter abzustimmen.
7.2 COIN ist berechtigt, in Notfällen Türen im und am Mietobjekt in geeigneter Weise zu öffnen, um sich Zugang zu verschaffen.
7.3 Der Mieter erhält sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt. Ohne vorherige Zustimmung von COIN in Textform ist es dem Mieter nicht gestattet, Alarmanlagen einzubauen oder Fenster oder Türen mit zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen zu versehen.
8. KÜNDIGUNG
8.1 COIN kann einen Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn der Mieter trotz Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch fortsetzt, der die Rechte von COIN nicht nur geringfügig verletzt, insbesondere indem er einem Dritten den Gebrauch unbefugt überlässt oder das Mietobjekt durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung gefährdet;
b) wenn der Mieter mit der Entrichtung einer vollständigen monatlichen Miete oder der Sicherheitsleistung länger als fünf Wochen im Rückstand ist;
c) wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mieters betrieben oder außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein der Schuldenregulierung dienendes Verfahren gegen ihn eingeleitet wird; oder
d) wenn der Mieter in sonstiger Weise trotz Abmahnung seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und die Rechte von COIN nicht nur geringfügig verletzt.
8.2 Jede Kündigung des Mietvertrags bedarf der Schriftform.
8.3 Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung erlischt das Recht des Mieters, die Mietobjekte zu benutzen oder zu gebrauchen.
9. PFLICHTEN DES MIETERS BEI BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
9.1 Der Mieter hat das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben, von ihm eingebautes Zubehör sowie eingebrachte Einrichtungen und sonstige Einbauten zu entfernen und Verkabelungen, Reklameanlagen und Werbeschilder zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart, ist das Mietobjekt im Depot von COIN zurückzugeben; der Mieter zeigt die beabsichtigte Rückgabe rechtzeitig in Textform an. Umbauten sind auch dann zu entfernen, wenn COIN sie gestattet hat; der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
9.2 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter alle Schlüssel, auch selbst gefertigte, sowie Zugangscodes, Magnetkarten oder sonstige Sicherungsmittel für alle von ihm eingebauten Sicherungsvorkehrungen zurückzugeben; andernfalls ist COIN berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.
9.3 Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung von COIN, haftet der Mieter für den Schaden, der COIN dadurch entsteht, dass das Mietobjekt nach Räumung und Rückgabe leer steht oder günstiger vermietet werden muss. Wird die Räumung und Rückgabe bei Beendigung des Mietverhältnisses verzögert, hat der Mieter COIN nach § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt COIN vorbehalten. Eine Weiternutzung der Mietobjekte nach Vertragsbeendigung bedeutet keine Verlängerung des Mietvertrags.
9.4 Ist dem Mieter die Rückgabe der Mietobjekte nach Beendigung des Mietverhältnisses aus Gründen unmöglich, die nicht von COIN zu vertreten sind, hat er Schadensersatz in Höhe des im Mietvertrag bestimmten Wiederbeschaffungswerts zu leisten. Hat der Mieter die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vertreten, hat er COIN zusätzlich für die Dauer der Ersatzbeschaffung pro angefangenem Tag 50 % des täglichen Mietzinses als entgangenen Gewinn zu zahlen; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens, COIN der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
10. HAFTUNG
10.1 Soweit sich aus diesen AMB nichts anderes ergibt, haftet COIN bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 COIN haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von COIN ausgeschlossen.
10.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haftet COIN der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.5 Entgangener Gewinn und mittelbare Schäden gehören regelmäßig nicht zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden im Sinne der Ziff. 10.4. Die unbeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Ziff. 10.2) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Unberührt bleiben ferner Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Fälle, in denen COIN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Personen, deren Verschulden COIN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
10.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn COIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
11. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
11.2 Der Mieter unterrichtet COIN über jede Änderung seines Sitzes und über eine geplante Geschäftsaufgabe. Der Mieter kann seine Rechte aus dem Mietvertrag nur mit vorheriger Zustimmung von COIN in Textform übertragen. Bei Veräußerung des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs des Mieters geht der Mietvertrag auf den Erwerber nur über, wenn COIN in Textform zustimmt.
11.3 COIN kann ihre Rechte aus dem Mietvertrag an einen Dritten übertragen; die Übertragung ist dem Mieter unter Angabe des Übertragungszeitpunkts, des Namens und der Anschrift sowie der Kontonummer des neuen Vermieters in Textform anzuzeigen.
11.4 Sollte eine Bestimmung dieser AMB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass sie den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten; wer sich hierauf abweichend beruft, trägt hierfür die Beweislast. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt bzw. die die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder die Lücke bekannt gewesen wäre.
11.5 Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher — auch internationaler — Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von COIN in Hamburg. COIN ist auch berechtigt, den Mieter an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
11.6 Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass COIN personenbezogene Daten aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet und, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte (z.B. Versicherungen) übermittelt.
